Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG
Gültig ab 15.11.2022
1. Geltung der Bedingungen
1.1
Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir (nachfolgend „Winkhaus“ genannt) mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunden“ genannt) über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen im B2B-Geschäft schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen sollten. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
2. Vertragsschluss und Abtretungsverbot
2.1
Ein wirksamer Vertrag kommt grundsätzlich nur mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch Fertigung der bestellten Ware durch uns zustande (nachstehend „Vertrag“ genannt).
2.2
Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
3. Preise und Teuerungszuschlag
3.1
Unsere Preise gelten grundsätzlich ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der schriftlichen Auftragsbestätigung gültigen und geltenden Preisen. Bei Lieferung ab Lager verstehen sich die Preise ab Lager.
3.2
Winkhaus behält sich vor, auf Veränderungen der Energie-, Rohstoff- und Materialpreise durch einen TZ (Teuerungszuschlag) zu reagieren. Die erstmalige Erhebung eines TZs sowie Änderungen werden mit einer Vorlauffrist von vier Wochen angekündigt. Der TZ wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen.
4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
4.1
Der vom Kunden zu entrichtende Preis ist, soweit nicht anders vereinbart, fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Verzug. Dies gilt nicht, solange die Zahlung infolge eines Umstandes unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.
4.2
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt:
a) für weitere Leistungen von dem Kunden Sicherheiten zu fordern,
b) bereits im Rahmen des von dem Zahlungsverzug betroffenen Vertrages gestellte Sicherheiten in Höhe der verzögerten Zahlung zu verwerten,
c) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung von dem Vertrag zurückzutreten,
d) Verzugszinsen zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu fordern, wobei gegenüber Kaufleuten unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt bleibt,
e) über den Verzugszins hinausgehende Verzugsschäden geltend zu machen.
4.3
Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.4
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nicht zu, es sei denn, dass es auf demselben Vertrag beruht und die Gegenansprüche von uns nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Verpackung
Sofern und soweit eine gesonderte Vereinbarung nicht getroffen wird, wird die bestellte Ware nach unserem pflichtgemäßen Ermessen ordnungsgemäß verpackt.
6. Lieferung
6.1
Die Lieferung der bestellten Ware erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (nachstehend „Versendungskauf“ genannt). Wir behalten uns die Versandart, den Transportweg und die Wahl des Transportunternehmens vor, wenn nicht vertraglich einzelvertraglich eine gesonderte Wahl getroffen wird. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen im Einzelfall, erfolgt die Lieferung der bestellten Ware an den Kunden auf Basis des Incoterms "Carriage Paid To" (CPT). Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die bei Vertragsschluss gültige Fassung der Incoterms Anwendung.
6.2
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung des Käufers.
6.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit bei werkvertraglichen Leistungen eine gesonderte Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
6.4
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5% des Preises der in Annahmeverzug befindlichen Ware pro Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigungsrechte) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.5
Die Liefer- oder Leistungszeiten sind grundsätzlich nur als annähernde Angaben zu verstehen. Eine verbindliche Zusage eines Liefer- oder Leistungstermins ist damit nicht verbunden, soweit nicht ausdrücklich anderweitig mindestens in Textform vereinbart.
6.6
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Ware), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Ware auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Ware in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Auf Ziffer 11 dieser AGB wird verwiesen.
6.7
Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt, wenn ein Vertrag über mehrere Warengüter zustande gekommen ist und dies dem Kunden unter Berücksichtigung der beidseitigen Interessen zumutbar ist.
7. Mängelhaftung
7.1
Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen zu untersuchen und einen Mangel unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich unter Angabe der Natur und des Umfangs des Mangels bei uns anzuzeigen (nachstehend „Mängelrüge“ genannt). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, sind unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.
7.2
Erfolgt die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mangel vollumfänglich ausgeschlossen.
7.3
Beanstandete Ware darf erst mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
7.4
Ist die bestellte Ware mangelhaft, erfolgt die Mangelbeseitigung nach unserer Wahl im Wege der Nacherfüllung entweder durch Nachbesserung oder durch Austausch gegen eine mangelfreie Ware. Bei Lieferungen von zu geringen Mengen erfolgt entsprechende Nachlieferung.
7.5
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder für den Kunden unzumutbar, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7.6
Es steht uns frei, anstelle der Nacherfüllung den Kunden auf sein Recht zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag zu verweisen.
7.7
Unsere Mängelhaftung umfasst nicht die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie Mängel, die erst nach Lieferung, z.B. durch äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Eine Mängelhaftung besteht auch nicht bei unsachgemäßer Behandlung der Ware durch den Kunden. Jedes Sicherheits- und Schließsystem kann abhängig von dem Einsatz krimineller Energie – ob mechanisch oder elektronisch – umgangen werden.
7.8
Sachmängelansprüche des Kunden nach dieser Ziff. 7 verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang auf den Kunden. Auf Bauleistungen, den Verkauf von Bauprodukten finden die gesetzlichen Verjährungsvorschriften Anwendung.
7.9
Im Falle des Austauschs der mangelhaft gelieferten Ware, die gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht ist, umfasst die Mängelhaftung die ortsüblich anfallenden Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware. Diese Mängelhaftung setzt voraus, dass wir in allen Fällen, in denen keine Gefahr im Verzug ist, rechtzeitig, mindestens jedoch 7 Arbeitstage vor Ausbau der mangelhaften Ware, schriftlich in Kenntnis zu setzen sind.
8. Haftung für sonstige Pflichtverletzungen
8.1
Unsere Haftung bei Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten, die nicht in einem Mangel bestehen oder einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht haben, richtet sich, wenn und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2
Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
b) bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Falle ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
8.3
Ansprüche des Kunden aus von uns ausdrücklich übernommenen Garantien sowie dem Produkthaftungsgesetz bleiben von vorstehenden Regelungen unberührt. Die Übergabe von Mustern oder Proben gilt nicht als Garantieübernahme - gleich welcher Art - in diesem Sinne.
9. Software
9.1
Bei Lieferung von Softwareprodukten erwirbt der Kunde von uns lediglich den Datenträger sowie ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an der darauf gespeicherten Software.
9.2
Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die wir dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlassen oder zugänglich machen, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich uns zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, haben wir entsprechende Verwertungsrechte.
9.3
Der Kunde wird, außer zu Sicherungs- und Archivierungszwecken, weder ganz oder teilweise Kopien von der Software oder ihrer Dokumentation anfertigen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen und sicher verwahrt werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von uns überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
9.4
Jede unzulässige Nutzung der Software durch den Kunden führt automatisch zum Verlust jeglicher Nutzungsrechte des Kunden.
9.5
Ergänzend finden die für die Software vorgesehenen Lizenzbedingungen Anwendung, die wir dem Kunden bei Abschluss entsprechender Verträge zur Verfügung stellen und mit denen er sein Einverständnis erklären muss.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange und soweit uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden noch Ansprüche zustehen (nachstehend „Vorbehaltsware“ genannt).
10.2
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und/oder unter Eigentumsvorbehalt an Dritte zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Ware durch den Kunden ist, solange sie sich unter unserem Eigentumsvorbehalt befindet, untersagt.
10.3
Die Verarbeitung oder Montage von Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen.
10.4
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
10.5
Wird unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Kunden ohne sofortige Zahlung veräußert oder mit einem Grundstück verbunden (§ 946 BGB), tritt der Kunde seinen Anspruch auf die Gegenleistung bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Der Kunde hat die eingezogenen Beträge gesondert zu verbuchen und unverzüglich an uns abzuführen. Hiermit verbundene Kosten trägt der Kunde.
10.6
Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen.
10.7
Wenn Dritte ein Recht an der Vorbehaltsware behaupten oder geltend machen, ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
10.8
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des Kaufpreises, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und der Erklärung des Rücktritts herauszuverlangen.
10.9
Der Kunde ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, uns eine Aufstellung über die noch vorhandene Vorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner zu übersenden, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden gegen den Kunden gerichteten Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden bereits voll bezahlte Ware freigeben.
11. Höhere Gewalt
In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, hoheitlich veranlassten Belieferungseinschränkungen von Arbeitsstätten und Betrieben mit Strom- und Gasenergie, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.
12. Eigentumsübergang bei Beteiligung eines Einkaufsverbandes
Ist an dem Rechtsgeschäft auf Seiten des Kunden ein Einkaufsverband dergestalt beteiligt, dass der Einkaufsverband die Kaufpreisforderung gegenüber uns befriedigt und der Kunde verpflichtet ist, die Kaufpreisforderung gegenüber dem Einkaufsverband zu befriedigen, geht das Eigentum nicht durch Befriedigung der Kaufpreisforderung durch den Einkaufsverband an uns auf den Kunden über, sondern erst, wenn auch der Kunde seine Verpflichtung gegenüber dem Einkaufsverband erfüllt hat. Im Übrigen gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
13. Schutzrechte Dritter
13.1
Erfolgen Konstruktionen und / oder Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
13.2
Notwendige Kosten der Rechtsverteidigung trägt in diesem Fall der Kunde.
14. Informationspflicht, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sicherheitshinweis
14.1
Der Kunde hat uns Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform oder sonstige seine wirtschaftlichen Verhältnisse berührende Umstände sowie eine Anschriftenänderung jeweils unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
14.2
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten mit einem Kunden, der Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches Sondervermögen ist, ist das für den Firmensitz der Aug. Winkhaus GmbH & Co. KG zuständige Gericht.
Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, an dem Firmen- oder Wohnsitz des Kunden zu klagen.
14.3
Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) sind originär in deutscher Sprache erstellt worden. Jede Übersetzung dieser Vereinbarung in eine andere Sprache als deutsch, erfolgt ausschließlich zur Einhaltung etwaiger gesetzlicher Vorgaben und / oder zu Referenzzwecken. Bei Auslegungsfragen und / oder Widersprüchen, ist demnach ausschließlich die deutsche Fassung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) maßgeblich.
14.4
Auf sämtliche Verträge, in welche diese AGB einbezogen sind, sowie auf die AGB selbst findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr (CISG) Anwendung.